Autismustherapie | Antragsweg

Die grundsätzliche Voraussetzung, um den Anspruch auf die Autismustherapie zu erhalten, ist, neben einer Autismus-Diagnose, eine „Bewilligung“ für die Autismustherapie vom Leistungsträger des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt Ihres Wohnorts.

Infrage kommen da je nach Alter, Diagnose, Schwere der Beeinträchtigung (z.B. kognitive Entwicklung) und bereits anderer laufender Bewilligung durch den Leistungsträger das Jugendamt, Gesundheitsamt oder Sozialamt.

Der Ablauf wäre stichpunktartig wie folgt zu skizzieren:

  • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
  • Dort können Sie um Beratung und Unterstützung bitten oder gleich einen formlosen Antrag stellen.
  • Der zuständige Leistungsträger in Form einer persönlichen Sachbearbeitung kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
  • Der Leistungsträger kann im Anschluss an die Kontaktaufnahme oder die Antragsstellung ein Teilhabe- und / oder Gesamtplanverfahren durchführen, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben, ob und in welcher Höhe Sie Eingliederungshilfe erhalten.
  • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.


Sollten Sie eine Kostenbewilligung für eine Autismustherapie erhalten haben, melden Sie sich gerne bei uns, da wir Ihnen dann einen „Erstinformationsbogen“ und ein paar relevante Fragen zukommen lassen können, um Therapie-relevante Informationen im Vorfeld zu erheben.

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen beziehungsweise Ihrem Kind erst NACH dem Vorliegen der Kostenbewilligung einen Platz bei uns beziehungsweise auf unserer Warte-Liste anbieten können.

Eine Therapieaufnahme als „Selbstzahler:in“ ist möglich und bedarf keinem behördlichen Antragsweg, auch wenn wir diesen zur Überprüfung des Anspruchs empfehlen.